Wann brauchen Sie einen Gutachter?
Sie sollten einen Gutachter beauftragen, wenn
- Sie eine unabhängige fachliche Beratung oder eine zweite kompetente Meinung zu einer Ausführung und/oder einem Planungsdetail brauchen.
- eine Beweissicherung durchgeführt und/oder ein Schadensbild gesichert werden muss.
- ein Schaden zu bewerten ist, die Schadensursache ermittelt werden soll und der Grad der Verantwortlichkeiten der Beteiligten festzulegen ist.
- ein fachlicher Streit gerichtlich oder außergerichtlich geklärt bzw. beigelegt werden soll.
- Sie ein Kurzgutachten über den Zustand einer Trockenbauleistung und die zu ergreifenden Maßnahmen benötigen, um einem späteren Schaden vorzubeugen.
- Sie Unterstützung zur Vermeidung von Bauschäden brauchen bei der Überprüfung und/oder Erarbeitung schwieriger Details (bauüberwachend/baubegleitend).
- Sie z. B. vor Kauf einer Immobilie eine verlässliche Aussage über die Qualität und Lebensdauer z.B. alter abgehängter Decken benötigen.
- Sie eine Bewertung unfertiger Teilleistungen ( z.B. bei Auftragskündigungen) benötigen.
- Sie eine Preisüberprüfung brauchen hinsichtlich der Üblichkeit und Angemessenheit (Marktpreise) eines Angebotes.
- Sie eine Qualitätsbewertung einer Leistungsbeschreibung z.B. hinsichtlich VOB Konformität benötigen.
- Sie die Erarbeitung von Sicherungsmaßnahmen und/oder Ertüchtigungsmaßnahmen z.B. bei absturzgefährdeten alten abgehängten Decken brauchen.
- Sie ein Gegengutachten benötigen.
- Sie eine Aufmaßregel der VOB Teil C DIN 18340 Trockenbauarbeiten anders auslegen als Ihr Auftragnehmer/Auftraggeber und Klarheit benötigen.
- Sie im Zweifel sind, ob es sich bei einer angeordneten Maßnahme um eine "besondere Leistung" (zusätzliche Vergütung) oder eine Nebenleistung (ohne zusätzliche Vergütung) gemäß VOB Teil C DIN 18340 handelt.
- Sie eine spezielle Aufmaßsituation haben, die Ihrer Meinung nach in der DIN 18340 nicht oder nicht eindeutig geklärt ist.
- Sie ein Sanierungskonzept benötigen.
- Sie Aufmaßstreitigkeiten ausgeräumt haben wollen.
- Sie Hilfe/Begleitung bei einer Bauabnahme benötigen.
- Sie wissen möchten, ob eine Schlussrechnung prüffähig ist oder nicht.
Das fällt nicht unter mein Leistungsangebot
- Messtechnische Überprüfungen bei Aufmaßstreitigkeiten, wenn diese nicht auf unterschiedlichen Auslegungen der VOB Aufmaßregeln beruhen.
- Mit dem Bandmaß oder aus einer Zeichnung nachzuprüfen, ob eine Wandlänge 3.80 m beträgt oder 3.92 m, fällt nicht in mein Fachgebiet!
- Trocknungsmaßnahmen von durchfeuchteten Trockenbaukonstruktionen können von mir vorgeschlagen, jedoch nicht ausgeführt werden. Es gibt hier Spezialfirmen (Fehlinterpretationen des Trockenbaubegriffes)!