Wann brauchen Sie einen Gutachter?

Sie sollten einen Gutachter beauftragen, wenn 

  • Sie eine unabhängige fachliche Beratung oder eine zweite kompetente Meinung zu einer Ausführung und/oder einem Planungsdetail brauchen.
  • eine Beweissicherung durchgeführt und/oder ein Schadensbild gesichert werden muss.
  • ein Schaden zu bewerten ist, die Schadensursache ermittelt werden soll und der Grad der Verantwortlichkeiten der Beteiligten festzulegen ist.
  • ein fachlicher Streit gerichtlich oder außergerichtlich geklärt bzw. beigelegt werden soll.
  • Sie ein Kurzgutachten über den Zustand einer Trockenbauleistung und die zu ergreifenden Maßnahmen benötigen, um einem späteren Schaden vorzubeugen.  
  • Sie Unterstützung zur Vermeidung von Bauschäden brauchen bei der Überprüfung und/oder Erarbeitung schwieriger Details (bauüberwachend/baubegleitend).
  • Sie z. B. vor Kauf einer Immobilie eine verlässliche Aussage über die Qualität und Lebensdauer z.B. alter abgehängter Decken benötigen.
  • Sie eine Bewertung unfertiger Teilleistungen ( z.B. bei Auftragskündigungen) benötigen.
  • Sie eine Preisüberprüfung brauchen hinsichtlich der Üblichkeit und Angemessenheit (Marktpreise) eines Angebotes.  
  • Sie eine Qualitätsbewertung einer Leistungsbeschreibung z.B. hinsichtlich VOB Konformität benötigen.
  • Sie die Erarbeitung von Sicherungsmaßnahmen und/oder Ertüchtigungsmaßnahmen z.B. bei absturzgefährdeten alten abgehängten Decken brauchen.
  • Sie ein Gegengutachten benötigen.
  • Sie eine Aufmaßregel der VOB Teil C DIN 18340 Trockenbauarbeiten anders auslegen als Ihr Auftragnehmer/Auftraggeber und Klarheit benötigen.
  • Sie im Zweifel sind, ob es sich bei einer angeordneten Maßnahme um eine "besondere Leistung" (zusätzliche Vergütung) oder eine Nebenleistung (ohne zusätzliche Vergütung) gemäß VOB Teil C DIN 18340 handelt.
  • Sie eine spezielle Aufmaßsituation haben, die Ihrer Meinung nach in der DIN 18340 nicht oder nicht eindeutig geklärt ist.
  • Sie ein Sanierungskonzept benötigen.
  • Sie Aufmaßstreitigkeiten ausgeräumt haben wollen.
  • Sie Hilfe/Begleitung bei einer Bauabnahme benötigen.
  • Sie wissen möchten, ob eine Schlussrechnung prüffähig ist oder nicht.

Das fällt nicht unter mein Leistungsangebot

  • Messtechnische Überprüfungen bei Aufmaßstreitigkeiten, wenn diese nicht auf unterschiedlichen Auslegungen der VOB Aufmaßregeln beruhen.   
  • Mit dem Bandmaß oder aus einer Zeichnung nachzuprüfen, ob eine Wandlänge 3.80 m beträgt oder 3.92 m, fällt nicht in mein Fachgebiet!  
  • Trocknungsmaßnahmen von durchfeuchteten Trockenbaukonstruktionen können von mir vorgeschlagen, jedoch nicht ausgeführt werden. Es gibt hier Spezialfirmen (Fehlinterpretationen des Trockenbaubegriffes)!
25.04.2025 11:35:18