Tipps
Immer wieder das Gleiche: Der Auftraggeber will die Abnahme und die Zahlung mit überzogenen und/oder vorgeschobenen Mängelrügen verweigern. Mit einer Fertigstellungsbescheinigung nach §640 BGB kann der Gutachter hier helfen.
Der Abnahme steht es gleich, wenn der Unternehmer vom Gutachter (öffentlich vereidigt) eine Bescheinigung darüber bekommt, dass
- das versprochene Werk oder ein Teil davon hergestellt ist.
- das Werk frei von Mängeln ist, die der Auftraggeber behauptet hatte.
Diese Fertigstellungsbescheinigung von einem öffentlich vereidigten Gutachter bietet Ihnen einen großen taktischen Vorteil.
Weigert sich der Auftraggeber, auch bei Vorlage der Bescheinigung zu zahlen, so kommt es zum Prozess, aber: Die Ausgangssituation hat sich für Sie grundlegend verbessert. Sie können jetzt einen Urkundenprozess anstreben. Bei dieser Prozessart sind nur Schriftstücke und Urkunden als Beweisstücke zugelassen. Meine Fertigungsfeststellungsbescheinigung ist eine solche Urkunde.
Es kommt in der Regel zu einem schnellen Urteil mit einem vollstreckbaren Titel!