Meine Fachgebiete (mit Vereidigung)
FACHGEBIET 1:
Schäden im Trockenbau
(Abgehängte Decken, leichte Trennwände, Trockenfußböden etc.)
FACHGEBIET 2:
Aufmaß und Abrechnung von Trockenbauarbeiten
(Hierbei insbesondere Auslegungsfragen der VOB Teil C DIN 18340 Trockenbauarbeiten)
WAS IST TROCKENBAU?
Die industrielle Vorfertigung, kombiniert mit zeitsparenden mechanisierten Arbeitstechniken, begründete den Trockenbau als eigenständiges Fachgebiet in Deutschland.
Er führte zu einer wesentlichen Beschleunigung des Ausbaus und zur Reduzierung der mit herkömmlichen Bauweisen verbundenen Baufeuchte (daher der Begriff „Trockenbau“).
Die trockene Bauweise verwendet werksmäßig vorgefertigte Elemente und plattenförmige Bauteile aus Werkstoffen aller Art wie z.B. Gipskarton, Gips, Metall, Mineralfaser und Holz, die in Schraub-, Klemm-, Einhänge-, Einleg-, oder Einschubmontage zu funktionsfähigen Ausbauelementen (abgehängte Decken, leichte Trennwände, Trockenböden usw.) zusammengefügt werden.
ZU FACHGEBIET 1
SCHÄDEN IM TROCKENBAU
Schäden führen zu einer mangelbehafteten Leistung.
Schäden können sichtbar sein.
(z.B. Rissbildungen in Gipskartonständewerkswänden)
Schäden können unsichtbar sein.
(z.B. schlechte Schalldämmung einer Gipskartonständerwerkswand)
In der Regel geht es bei einem Gutachten darum, einen Schaden (Mangel) zu bewerten und/oder die Schadensursache zu ermitteln und dem oder den Verursachern gewichtet zuzuordnen. Das ist nicht immer ganz einfach, denn:
- Rissbildungen in Trockenbauarbeiten belegen nicht zwangsläufig, dass der Trockenbauer diesen Mangel zu verantworten hat. Bewegungen in der Fassade, ein U-Bahn-Bau in der Nähe können ebenfalls die Ursache sein. Hier sind Untersuchungen des Gutachters erforderlich.
- Eine schlechte Schalldämmung kann z.B. auf eine schlechte oder fehlende Mineralwollausfachung des Wandhohlraumes, auf undichte Anschlüsse, auf fehlerhaft ausgeführte Durchbrüche, aber auch durch schlecht oder falsch ausgebildete flankierende Bauteile wie Fassade, Estriche usw. oder sonstige mangelhafte Leistungen zurückzuführen sein.
- Bei einer beanstandeten Oberfläche bezüglich der Ebenheit muss festgestellt werden, ob die Unebenheiten sich im Rahmen der Toleranzen der DIN 18202 (Maßtoleranzen im Hochbau) bewegen oder nicht.
Erfreulich ist, dass immer mehr Kunden nicht erst auf den Schadensfall warten, sondern präventiv tätig werden und entsprechende Untersuchungen rechtzeitig, z. B. als Feststellungskurzgutachten, in Auftrag geben.
Der Gutachter beurteilt den Zustand einer teilfertigen Trockenbauleistung und legt ggf. die zu ergreifenden Maßnahmen fest, um einen prognostizierten Schaden abzuwenden.
Oftmals wird der Gutachter zur Vermeidung von Bauschäden beratend und baubegleitend/bauüberwachend, insbesondere bei der Erarbeitung und/oder Überprüfung schwieriger Details, tätig.
Auch bei Bauabnahmen kann der Gutachter sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer hilfreich sein.
Gutachter sind regelmäßig erstaunt über die Unkenntnis der Parteien bezüglich der Vorgehensweise bei Abnahmen:
- Bei Trockenbauarbeiten ist ein bestimmter Besichtigungsabstand einzuhalten.
- Abnahmen bei Streiflicht sind generell unzulässig (wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart war).
- Haarrisse stellen nur in Ausnahmefällen einen Mangel dar.
Zur Begutachtung von Schäden bzw. Mängeln wird in der Regel ein Ortstermin notwendig, um Untersuchungen vor Ort durchzuführen.
Die Ursachenermittlung sowie die Zurechnung der Verantwortlichkeiten erfordert nicht nur ein umfangreiches Grundwissen im Trockenbau, sondern darüber hinaus auch in den technischen und bauphysikalischen Themen rund um den Trockenbau (z.B. Schallschutz, Wärmeschutz, Feuerschutz etc.).
Jahrzehntelange intensive Auseinandersetzungen mit allen technischen Problemstellungen machen mich hier zu Ihrem kompetenten Partner.
Entsprechend kann ich die Ursachen von Schäden in der Regel sehr schnell ermitteln. Werden dabei materialspezifische oder messtechnische Untersuchungen erforderlich, so wird dies hausintern erledigt.
In Sonderfällen greife ich auf entsprechend kompetente Institute, Materialprüfungsämter, usw. zurück.
Nach Feststellung der Ursache des Schadens geht es meistens noch darum, technische Lösungsmöglichkeiten anzubieten, um diesen Mangel zu beheben.
Verständlichkeit:
Ich lege großen Wert darauf, die teilweise komplexen und komplizierten Zusammenhänge technischer und physikalischer Art so einfach und klar darzustellen, dass sowohl die Parteien als auch die Juristen – in der Regel bautechnische Laien –, verstehen, was gemeint ist. Das ist nicht selbstverständlich.
Ich verdanke dies meiner mehr als 10jährigen Dozententätigkeit für Raum und Bauakustik am Lehrstuhl Architektur (siehe auch mein Lehrbuch „Akustik für Blondinen“).
ZU FACHGEBIET 2
AUFMASS UND ABRECHNUNG VON TROCKENBAUARBEITEN
Mein zweites Fachgebiet ist Aufmaß und Abrechnung von Trockenbauarbeiten gemäß DIN 18340. Dabei geht es insbesondere um die oft strittige Auslegung der Aufmaß- und Abrechnungsregeln der VOB Teil C DIN 18340 Trockenbauarbeiten, die aufgrund der kurzen Formulierungen im VOB-Text nicht für jeden speziellen Fall darlegen, wie zu verfahren ist.
Als Hilfestellung dienen hier meine Kommentare Mänz/Schwarz vom Beuth und Becks Verlag, um die Auslegungsspielräume der DIN 18340 anhand konkreter Beispiele einzugrenzen.
Meinen Kunden kommt zugute, dass ich die DIN 18340 als Obmann selbst geschrieben habe und ich mich mit jeder Frage im Normenausschuss intensiv auseinandergesetzt habe.
Im Gegensatz zu anderen Kommentatoren weiß ich, was im Normenausschuss gewünscht war und wie diese Wünsche fachlich zu interpretieren sind.
Vorsicht !!:
Ich bewundere den Mut bzw. den Übermut mancher Kollegen zu Aussagen der VOB Teil C DIN 18340 Trockenbauarbeiten als selbsternannte Kommentatoren auslegend Stellung zu beziehen, ohne aktiv bei der Gestaltung und Erarbeitung der DIN beteiligt gewesen zu sein.
Es sind unzählige Kommentare voller Fehlinterpretationen und Träumereien auf dem Markt, ohne dass auch nur die geringste Gerichtsfestigkeit oder die Meinung des Normenausschusses berücksichtigt wurden.
Auch gehören zu diesem Fachgebiet erweiterte Fragestellungen wie z. B.:
- Prüfung der Kalkulation/Vergütung
- Feststellung der Prüfbarkeit einer Schlussrechnung
- Überprüfung der Qualität einer Leistungsbeschreibung
Siehe auch Abschnitt „Warum Gutachter?“