WELCHE GUTACHTEN-ARTEN GIBT ES?
Gerichtsgutachten
Ein sogenannter unparteiischer Gutachter wird vom Gericht vorgeschlagen und nach Zustimmung der Parteien beauftragt, gemäß Beweisbeschluss zu begutachten.
Die Parteien können den Gutachter ablehnen mit Begründung (z.B. der Gutachter ist nicht für das spezielle Fachgebiet vereidigt.). Die Begründung wird sachlich vom Gericht geprüft.
Als Gerichtsgutachter werden nur öffentlich vereidigte Gutachter beauftragt.
Privatgutachten
Ein sogenannter Parteiengutachter wird von einer Partei beauftragt. Er vertritt deren Interessen. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird das Privatgutachten über die Prozessakten dem Gerichtsgutachter und dem Gericht vorgelegt und fließt bei entsprechend guter Qualität indirekt in die Ausführungen des Gerichtsgutachters ein.
Einen Privatgutachter kann jeder beauftragen.
Nach Beauftragung kann er wegen der Gefahr der Befangenheit in diesem speziellen Fall nicht als Gerichtsgutachter tätig werden. Wohl aber kann er als sachverständiger Zeuge gehört werden!
Schiedsgutachten
Die Parteien einigen sich auf einen z. B. von einer IHK genannten Gutachter und unterwerfen sich dessen Urteil.